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   VG Augsburg, 02.06.2014 - Au 7 K 13.30235   

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VG Augsburg, 02.06.2014 - Au 7 K 13.30235 (https://dejure.org/2014,17306)
VG Augsburg, Entscheidung vom 02.06.2014 - Au 7 K 13.30235 (https://dejure.org/2014,17306)
VG Augsburg, Entscheidung vom 02. Juni 2014 - Au 7 K 13.30235 (https://dejure.org/2014,17306)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

    Auszug aus VG Augsburg, 02.06.2014 - Au 7 K 13.30235
    Der Entscheidung über die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG n.F.) stehen die unionsrechtlichen Regelungen des Dublin-Verfahrens schon deshalb nicht entgegen, da sich diese nur auf die Gewährung internationalen Schutzes beziehen, nicht hingegen auf zusätzliche nationale Abschiebungsverbote (BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 10 C 6/13 -, juris).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Februar 2014 (Az. 10 C 6/13 - juris, Rn.16) darauf hinweist, dass einem Asylbewerber das Sachbescheidungsinteresse für eine Entscheidung über die Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) und für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz in Deutschland fehlen kann , wenn ihm ein anderer Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat, so trifft dies - siehe obige Ausführungen - jedenfalls nicht auf den vorliegenden Fall zu, in dem der italienische Aufenthaltstitel der Klägerin bereits abgelaufen ist und auch die Zuständigkeit Italiens für die (weitere oder nochmalige) Gewährung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) beendet wurde bzw. nicht mehr besteht.

    Von diesem wird zwar einerseits in gerichtlichen Verfahren einzelner Kläger (z.B. im Verfahren beim Az. 10 C 6/13 oder in einzelnen hier anhängig gewordenen Verfahren) die Auffassung vertreten, dass die erforderliche Gefahrendichte für ein Schadensrisiko aller am Ort Aufhältigen nicht mehr gegeben sei.

  • VG Regensburg, 31.03.2014 - RN 7 K 13.30434

    Keine Flüchtlingsanerkennung, aber Gewährung subsidiären Schutzes bei im

    Auszug aus VG Augsburg, 02.06.2014 - Au 7 K 13.30235
    Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der sich aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nur ergebende Ausschluss eines weiteren Verfahrens, sondern die sich auch zugunsten von Ausländern ergebende Folge der Übernahme des im Ausland festgestellten Flüchtlingsstatus für den Fall des subsidiären Schutzes nicht gewollt war und insoweit eine eigenständige Prüfung durch deutsche Behörden erfolgen soll (vgl. VG Regensburg, U.v. 31.3.2014 - RN 7 K 13.30434 -, juris; U.v. 31.3.2014 - RO 7 K 13.30510 -, juris; VG Ansbach, U.v. 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272 -, juris); die gegenteilige Auffassung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Januar 2014 (Az.: Au 7 S 13.30495) wird ausdrücklich aufgegeben.

    Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Regensburg in seinem Urteil vom 31. März 2014 (Az.: RN 7 K 13.30434, juris Rn. 38 ff.) an, das insoweit folgendes ausführt:.

  • VG Ansbach, 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272

    Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU bei Klage gegen

    Auszug aus VG Augsburg, 02.06.2014 - Au 7 K 13.30235
    c) Die Verpflichtung der Beklagten zu einer Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Juli 2013, ob unionsrechtlicher subsidiärer Schutz (damals: § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.) gewährt wird, ergab sich nach der bis zum 1. Dezember 2013 geltenden Rechtslage aus § 71a Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG (a.F.) sowie aus dem Umstand, dass - anders als für den Bereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dort über § 60 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 6 AufenthG a.F.) - eine gesetzliche Erstreckung einer außerhalb des Bundesgebiets erfolgten Anerkennung und darauf gründend ein Wegfall der Verpflichtung zur Feststellung durch das Bundesamt für den Bereich des subsidiären Schutzstatus nicht vorgesehen war (VG Ansbach, U.v. 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272 -, juris, m.w.N).

    Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der sich aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nur ergebende Ausschluss eines weiteren Verfahrens, sondern die sich auch zugunsten von Ausländern ergebende Folge der Übernahme des im Ausland festgestellten Flüchtlingsstatus für den Fall des subsidiären Schutzes nicht gewollt war und insoweit eine eigenständige Prüfung durch deutsche Behörden erfolgen soll (vgl. VG Regensburg, U.v. 31.3.2014 - RN 7 K 13.30434 -, juris; U.v. 31.3.2014 - RO 7 K 13.30510 -, juris; VG Ansbach, U.v. 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272 -, juris); die gegenteilige Auffassung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Januar 2014 (Az.: Au 7 S 13.30495) wird ausdrücklich aufgegeben.

  • VG Augsburg, 17.07.2012 - Au 3 E 12.30208

    Eilrechtsschutz; Abschiebungsanordnung; Dublin-II; Italien

    Auszug aus VG Augsburg, 02.06.2014 - Au 7 K 13.30235
    Dem von der Klägerin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem Ziel, die Abschiebung nach Italien vorläufig zu untersagen, wurde mit (mittlerweile rechtskräftigem) Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Juli 2012 (Az.: Au 3 E 12.30208) stattgegeben.

    Die Beklagte hat nach dem (rechtskräftigen) Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Juli 2012 (Au 3 E 12.30208) das Überstellungsverfahren nicht weiter betrieben; einen weiteren Bescheid bzw. eine weitere Abschiebungsanordnung im Hinblick auf eine Rückführung nach Italien hat das Bundesamt gegenüber der Klägerin nicht erlassen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Buchst. d Dublin-II-VO).

  • VG Augsburg, 08.01.2014 - Au 7 S 13.30495

    Feststellung von subsidiärem unionsrechtlichen Abschiebungsschutz (Somalia)

    Auszug aus VG Augsburg, 02.06.2014 - Au 7 K 13.30235
    Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der sich aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nur ergebende Ausschluss eines weiteren Verfahrens, sondern die sich auch zugunsten von Ausländern ergebende Folge der Übernahme des im Ausland festgestellten Flüchtlingsstatus für den Fall des subsidiären Schutzes nicht gewollt war und insoweit eine eigenständige Prüfung durch deutsche Behörden erfolgen soll (vgl. VG Regensburg, U.v. 31.3.2014 - RN 7 K 13.30434 -, juris; U.v. 31.3.2014 - RO 7 K 13.30510 -, juris; VG Ansbach, U.v. 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272 -, juris); die gegenteilige Auffassung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Januar 2014 (Az.: Au 7 S 13.30495) wird ausdrücklich aufgegeben.
  • VG Regensburg, 31.03.2014 - RO 7 K 13.30510

    Nochmalige Zuerkennung subsidiären Schutzes trotz bereits in einem Drittstaat

    Auszug aus VG Augsburg, 02.06.2014 - Au 7 K 13.30235
    Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der sich aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nur ergebende Ausschluss eines weiteren Verfahrens, sondern die sich auch zugunsten von Ausländern ergebende Folge der Übernahme des im Ausland festgestellten Flüchtlingsstatus für den Fall des subsidiären Schutzes nicht gewollt war und insoweit eine eigenständige Prüfung durch deutsche Behörden erfolgen soll (vgl. VG Regensburg, U.v. 31.3.2014 - RN 7 K 13.30434 -, juris; U.v. 31.3.2014 - RO 7 K 13.30510 -, juris; VG Ansbach, U.v. 10.12.2013 - AN 2 K 13.30272 -, juris); die gegenteilige Auffassung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Januar 2014 (Az.: Au 7 S 13.30495) wird ausdrücklich aufgegeben.
  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VG Augsburg, 02.06.2014 - Au 7 K 13.30235
    Bestätigt wurde die Entscheidungspraxis des Bundesamts durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 28.6.2011 (Nr. 8319/07 Sufi u. Elmi), in der ebenfalls die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) für Jedermann in Mogadishu und das Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative angenommen wurde.
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Augsburg, 02.06.2014 - Au 7 K 13.30235
    Eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010, Az. 10 C 4.09 und vom 17.11.2011, Az. 10 C 13.10) erfolgte insoweit nicht.
  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Augsburg, 02.06.2014 - Au 7 K 13.30235
    Eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010, Az. 10 C 4.09 und vom 17.11.2011, Az. 10 C 13.10) erfolgte insoweit nicht.
  • EGMR, 05.09.2013 - 886/11

    K.A.B. v. SWEDEN

    Auszug aus VG Augsburg, 02.06.2014 - Au 7 K 13.30235
    Zwar hat der EGMR in einer Entscheidung vom 5.9.2013 (Nr. 886/11) im Fall eines somalischen Staatsangehörigen, dessen Abschiebung nach Somaliland angedroht worden war und bei dem die Weiterschiebung nach Mogadishu nicht auszuschließen war, unter Auswertung aktueller Erkenntnisquellen entschieden, dass sich die Situation so verbessert habe, dass nicht mehr angenommen werden könne, es bestehe für Jedermann in Mogadishu das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Art. 3 EMRK.
  • VG Berlin, 03.02.2014 - 33 L 562.13

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung eines Tschetschenen nach Polen

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

  • VG Regensburg, 14.02.2013 - RO 7 K 12.30272

    Wird das Asylverfahren wegen Antragsrücknahme eingestellt, besteht jedenfalls bei

  • VG Augsburg, 12.09.2011 - Au 3 K 10.30620

    Somalia; Nichtbetreiben des Verfahrens; Fingerkuppen

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